Startseite Kontakte Impressum  

g

  Chronik
  Besetzung
  Nachwuchs
  Fotogalerie
  Repertoire
  Instrumente
  Termine
  Proben
  Hörprobe
  Hutabzeichen
  Satzung
  Archiv
  Links

 

Vereinssatzung

Geschäftsordnung

 

 

 

 

 


V
ereinssatzung
Jagdhornbläsergruppe ZONS
 

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen "Jagdhornbläsergruppe ZONS" im Hegering 1 Dormagen.
 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung des jagdlichen Brauchtums für das Jagdhornblasen durch Auftritte

a) bei jagdlichen Veranstaltungen innerhalb des Hegeringes
b) zu besonderen Anlässen bei Jägern innerhalb des Hegeringes
c) bei Bundes- oder Landeswettbewerben und Freundschafts-Bläsertreffen
d) bei besonderen Anlässen der aktiven Vereinsmitglieder.

Anträge für Sonderaufträge oder Sonderveranstaltungen können an den Verein gestellt werden. Entspricht ein Antrag nicht den Forderungen der Punkte a) bis d), entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Bläser über den Antrag. Der Vorstand entscheidet jedoch, ob die Besetzung einen solchen Auftritt zulässt.

Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Über die Bewerber wird in jedem einzelnen Fall abgestimmt. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschließung mit sofortiger Wirkung, wenn Verstöße gegen die Satzung oder

Vereinsinteressen vorliegen. Der Ausschluss erfolgt mit Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief durch den Vorstand oder durch öffentliche Bekanntgabe bei Anwesenheit des Betroffenen.
 

§ 3a Passive Mitgliedschaft
(Aufnahme in die Satzung am 31.8.1995, geändert am 7.12.04)

Passives Mitglied kann jeder werden, sofern er/sie an der Förderung und Beratung der Jagdhornbläsergruppe interessiert ist.
Freiwillig ausscheidende aktive Mitglieder können nur im sofortigen Anschluss an ihre aktive Mitgliedschaft passive Mitgliedschaft beantragen.

Von der Bläsergruppe ausgeschlossene Mitglieder können nicht passive Mitglieder werden. Für die passive Mitgliedschaft gelten die gleichen Bedingungen wie in "§ 3 Mitgliedschaft".

Der monatliche Beitrag des passiven Mitglieds ist der zweifache Satz des Beitrags des aktiven Mitglieds.

Das passive Mitglied kann als Gast an allen Veranstaltungen der Bläsergruppe mit Ausnahme der außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das passive Mitglied kann an der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Das passive Mitglied kann keine Anträge stellen.
Das passive Mitglied kann nicht in den Vorstand der Bläsergruppe gewählt werden. Dem passiven Mitglied können mit seiner Zustimmung vereinsfördernde Aufgaben durch den Vorstand übertragen werden.

Der Begriff „Mitglied" in dieser Vereinssatzung und in der Geschäftsordnung bezieht sich ansonsten ausschließlich auf das aktive Mitglied.


§ 4 Organe

Organe sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer und 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer (oder seinem Stellvertreter)
e) dem musikalischen Leiter (oder dessen Stellvertreter)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und Kassierer.
 

§ 6 Vereinsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Vereinszweck dienen, im einzelnen wie folgt:

a) Der 1. Vorsitzende führt die Vereinsbelange allein.
b) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäftsbelange und führt die Protokolle.
c) Der 1. Kassierer erledigt die Finanzbelange.
d) Der musikalische Leiter erledigt die musikalischen Belange.
e) Der zweite Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden in Verbindung mit
    einem weiteren Vorstandsmitglied die Führung des Vereins,
f) Der 2. musikalische Leiter übernimmt bei Abwesenheit des 1. musikalischen Leiters dessen Belange.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger bis zur Ergänzungswahl bestimmen.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der gewünschten Tagesordnung und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss der Vorstand bei der Einladung hinweisen.

Bei Mitgliederversammlungen kann sich jedes Mitglied von anderen Mitgliedern durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor Zusammentritt einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen. Der Vorstand ist verpflichtet, einen solchen Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, falls die Behandlung im Rahmen der Mitgliederversammlung zeitlich möglich ist und eine vorherige Unterrichtung der übrigen Mitglieder über den Tagesordnungspunkt nicht erforderlich erscheint.
 

§ 8 Beitrag

Die Höhe von Beitrag und Gebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.

 
§ 9 Geschäftsordnung

Anlage zur Satzung ist die Geschäftsordnung.

 


Geschäftsordnung
Jagdhornbläsergruppe ZONS

1.

Das Mitglied hat an jeder Probe, Veranstaltung oder Zusammenkunft teilzunehmen.

  • Wird mit der Mehrheit der Mitglieder ein Veranstaltungstermin festgesetzt, so hat jedes Mitglied zur  vorgesehenen Veranstaltung zu erscheinen, es sei denn, das Mitglied entschuldigt sich frühzeitig, mindestens acht Tage vor dem Veranstaltungstermin.

  • Wer die Proben nicht regelmäßig besucht, kann bei Auftritten nicht teilnehmen.

  • Wer bei Auftritten der Bläsergruppe ohne triftigen Grund fehlt, zahlt 10,- € in die Bläserkasse.

  • Wer bei einer Probe fehlt, zahlt 2,- € in die Bläserkasse.

  • Wer ohne triftigen Grund fünf Wochen ohne Unterbrechung bei den Proben fehlt, scheidet aus. Neuaufnahme ist mit Abstimmung möglich.

2.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft lösen, wenn

  • das musikalische, jagdliche oder gesellschaftliche Verhalten dies erforderlich macht, um hierdurch eine Vereinsschädigung abzuwenden.

  • Beiträge oder erforderliche Umlagen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung gezahlt werden.

  • die einheitliche Kleidung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt erworben ist.

3.

Das Mitglied, auch das ausgeschiedene Mitglied, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, weder im Ganzen noch in Teilen.

4.

Die vom Verein erworbenen oder überlassenen Gegenstände an die Mitglieder wie Noten, Instrumente, verbleiben dem Verein und sind pfleglich zu behandeln und bei Beschädigung oder Verlust zu ersetzen.

 5.

Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch Antrag. Der Antrag muss jedem Mitglied zur Kenntnis kommen. Die Mitglieder können alsdann zur nächstfolgenden Versammlung oder Probe

  • schriftlich ihre Stellungnahme für oder gegen den Antragsteller abgeben

  • die persönliche Vorstellung verlangen

  • Vertagung beantragen

  • mit Mehrheitsbeschluss abstimmen, wenn mehr als die Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind.

Aufgenommen ist, wer in Absatz a), b) und d) Zustimmung erhält. Enthaltung und Nichtabgabe einer Stellungnahme wird als Zustimmung gewertet.

6.

Der monatliche Beitrag beträgt 3,- € und ist im voraus unaufgefordert an den Verein zu entrichten.

 7.

Die Geschäftsordnung kann jederzeit geändert oder ergänzt werden, wenn dies durch Mehrheitsbeschluss von mehr als 3/4 aller eingeschriebenen Mitglieder gefordert wird.

 8.

Die Geschehnisse des Vereins sind durch Niederschrift, Protokolle, Presseartikel festzuhalten und vom Geschäftsführer zu sammeln.
 

 

Zons, den 09. November 1989

(zuletzt ergänzt § 3 a am 31.08.1995; neuer Punkt 1d am 07.12.2004) (Umstellung DM auf € erfolgte am 01.01.2002)