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Vereinssatzung
Jagdhornbläsergruppe ZONS
§ 1
Verein
Der Verein
führt den Namen "Jagdhornbläsergruppe ZONS" im Hegering 1 Dormagen.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein
bezweckt die Erhaltung des jagdlichen Brauchtums für das Jagdhornblasen
durch Auftritte
a) bei
jagdlichen Veranstaltungen innerhalb des Hegeringes
b) zu
besonderen Anlässen bei Jägern innerhalb des Hegeringes
c) bei Bundes- oder Landeswettbewerben und Freundschafts-Bläsertreffen
d) bei besonderen Anlässen der aktiven Vereinsmitglieder.
Anträge
für Sonderaufträge oder Sonderveranstaltungen können an den Verein gestellt
werden.
Entspricht ein Antrag nicht den Forderungen der Punkte a) bis d),
entscheidet die einfache Mehrheit
der anwesenden Bläser über den Antrag. Der Vorstand entscheidet jedoch, ob
die Besetzung einen solchen Auftritt zulässt.
Der Verein
verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied
kann jeder werden. Über die Bewerber wird in jedem einzelnen Fall
abgestimmt. Die Mitgliedschaft endet
a) durch
den Tod des Mitgliedes
b) durch
freiwilligen Austritt
c) durch
Ausschließung mit sofortiger Wirkung, wenn Verstöße gegen die Satzung oder
Vereinsinteressen vorliegen. Der
Ausschluss erfolgt mit Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief durch
den Vorstand oder durch öffentliche Bekanntgabe bei Anwesenheit des
Betroffenen.
§ 3a
Passive Mitgliedschaft
(Aufnahme in die Satzung am 31.8.1995, geändert
am 7.12.04)
Passives
Mitglied kann jeder werden, sofern er/sie an der Förderung und Beratung der
Jagdhornbläsergruppe interessiert ist.
Freiwillig
ausscheidende aktive Mitglieder können nur im sofortigen Anschluss an ihre
aktive Mitgliedschaft passive Mitgliedschaft beantragen.
Von der
Bläsergruppe ausgeschlossene Mitglieder können nicht passive Mitglieder
werden. Für die passive Mitgliedschaft gelten die gleichen Bedingungen wie
in "§ 3 Mitgliedschaft".
Der
monatliche Beitrag des passiven Mitglieds ist der zweifache Satz des Beitrags des aktiven Mitglieds.
Das passive
Mitglied kann als Gast an allen Veranstaltungen der Bläsergruppe mit
Ausnahme der außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das passive
Mitglied kann an der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung mit
beratender Stimme teilnehmen. Das passive Mitglied kann keine Anträge
stellen.
Das passive
Mitglied kann nicht in den Vorstand der Bläsergruppe gewählt werden. Dem
passiven Mitglied können mit seiner Zustimmung vereinsfördernde Aufgaben
durch den Vorstand übertragen werden.
Der Begriff
„Mitglied" in dieser Vereinssatzung und in der Geschäftsordnung bezieht sich
ansonsten ausschließlich auf das aktive Mitglied.
§ 4
Organe
Organe sind
a) der
Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem
a) 1.
Vorsitzenden
b) dem
Geschäftsführer und 2. Vorsitzenden
c) dem 1.
Kassierer (oder seinem Stellvertreter)
e) dem
musikalischen Leiter (oder dessen Stellvertreter)
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer
und Kassierer.
§ 6
Vereinsführung
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zu allen Handlungen
berechtigt, die dem Vereinszweck dienen, im einzelnen wie folgt:
a) Der 1.
Vorsitzende führt die Vereinsbelange allein.
b) Der
Geschäftsführer erledigt die Geschäftsbelange und führt die Protokolle.
c) Der 1.
Kassierer erledigt die Finanzbelange.
d) Der
musikalische Leiter erledigt die musikalischen Belange.
e) Der
zweite Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden in
Verbindung mit
einem weiteren Vorstandsmitglied die Führung des Vereins,
f) Der 2.
musikalische Leiter übernimmt bei Abwesenheit des 1. musikalischen Leiters
dessen Belange.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder
aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger bis zur Ergänzungswahl
bestimmen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der gewünschten
Tagesordnung und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Falls die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, kann der Vorstand ohne
Einhaltung einer Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf
muss der Vorstand bei der Einladung hinweisen.
Bei
Mitgliederversammlungen kann sich jedes Mitglied von anderen Mitgliedern
durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der
Erschienenen erforderlich. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern oder
einem Drittel der Mitglieder des Vereins kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jedes
Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor Zusammentritt einer
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung Anträge
zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen. Der Vorstand ist
verpflichtet, einen solchen Antrag auf die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung zu setzen, falls die Behandlung im Rahmen der
Mitgliederversammlung zeitlich möglich ist und eine vorherige Unterrichtung
der übrigen Mitglieder über den Tagesordnungspunkt nicht erforderlich
erscheint.
§ 8
Beitrag
Die Höhe
von Beitrag und Gebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 9
Geschäftsordnung
Anlage zur
Satzung ist die Geschäftsordnung.
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